1. Angebot und Auftragsbestätigung
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Vereinbarungen, die
vorher getroffen werden, sind erst durch unsere schriftliche
Auftragsbestätigung bindend. Behördliche und sonstige
Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der
Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem
Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2. Bestellung
Bei jeder Bestellung ist die genaue Angabe aller Einzelheiten
erforderlich. Für Fehler und Schäden, die durch unvollständige
oder ungenaue Angaben entstehen, haften wir nicht.
3. Lieferung und Einbau der bestellten Ware
Die Lieferfristen werden nach bestem Ermessen angegeben,
sind aber nicht verbindlich. Eine angemessene Verlängerung
trifft ein, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtung nicht einhält,
oder wenn durch unvorhergesehene, unverschuldete oder
außerordentliche Ereignisse im Betrieb des Auftragnehmers
oder bei seinen Vorlieferanten die Lieferung verzögert wird. Wir
sind in solchen Fällen berechtigt, von der LieferungsVerpflichtung ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei
Lieferungsverzug ist der Auftraggeber trotzdem verpflichtet, die
Ware anzunehmen. Ansonsten ist er automatisch im
Annahmeverzug. Verzugsstrafen oder Schadenersatzansprüche
an den Auftragnehmer wegen verspäteter Lieferung werden
hiermit ausgeschlossen.
3.1 Versand
Ist der Auftragnehmer zur Versendung der Ware verpflichtet, so
erfolgt dieses ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des
Auftraggebers.
3.2 Gefahrenübergang
Kann der Gegenstand nach Fertigstellung infolge von
Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, nicht
zu dem vertraglich vereinbarten Termin versandt, eingebaut
oder abgenommen werden, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem diesem die Anzeige der
Versandbereitschaft zugegangen ist. Der Auftragnehmer wird
den Auftraggeber unverzüglich über die Verzögerung
unterrichten. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des
Auftraggebers.
3.3 Anzahlung
Bei Normelementen müssen bei Auftragserteilung 80 Prozent
angezahlt werden, bei Sonderanfertigungen 100 Prozent. Ist die
vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht, so ist die
restliche Vergütung sofort ohne Abzug zu entrichten, sofern
nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Ansonsten tritt
automatisch Zahlungsverzug ein. Für Teillieferungen gilt das
vorher Stehende analog.
3.4 Mängel
Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Lieferung der
Ware oder Erbringung der Dienstleistung gerügt werden. Nicht
offensichtliche Mängel müssen innerhalb der gesetzlichen
Gewährleistungsfrist gerügt werden. Bei berechtigten
Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht, einen
entsprechenden Preisnachlass zu gewähren. Unwesentliche,
zumutbare Abweichungen in Abmessungen, Qualität und
Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen
nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von
Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Über
das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf
Schadenersatz, Vertragsstrafen, oder entgangenen Gewinn,
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer
vorsätzlichen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder
seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
3.5 Aufrechnung
Aufrechnung mit anderen, als unbestritten und rechtskräftig
festgestellten Forderungen oder Rücksendungen, sind ohne
vorhergehende gegenseitige Übereinkunft nicht statthaft.
4. Bedingungen für alle Leistungen und Lieferungen
4.1 Vergütung
Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines
Vertragsteils sind bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei
Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als
vier Monaten nach Vertragsschluss enthalten, die Preise
anzupassen, wenn
4.1.1 die Preise für das insgesamt benötigte Material ab
Vertragsschluss
4.1.2 oder die Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche
oder tarifliche Veränderungen insgesamt um mehr als fünf
Prozent
4.1.3oder die Mehrwertsteuer eine Änderung erfahren/erfährt.
4.2 Eigentumsvorbehalt
4.2.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Begleichung
der vereinbarten Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers.
4.2.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von
dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist
nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen.
4.2.3 Es gilt der verlängerte Eigentumsvorbehalt
4.2.4 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom
Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den
es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in
Höhe des Wertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit
allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer
Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
4.2.5 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung
des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden
Forderungen in Höhe des Wertes der
Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an
den Auftragnehmer ab.
4.2.6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber
dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in
unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer
unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des
Vertrags die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem
Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte
angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der
Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die
Gegenstände dann wieder zurückzugeben. Die vorstehende
Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.
4.3 Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und
Berechnungen bleiben Eigentum des Auftragnehmers und
dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt,
noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Sie sind im
Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich
zurückzugeben. Die Kosten für die Erstellung des Angebotes
werden in diesem Falle in Rechnung gestellt und sind sofort zur
Zahlung fällig.
4.3.1 Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen,
die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind, oder auf
Verlangen des Auftraggebers ausführt werden, werden
zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für
Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten
und dergleichen sowie für Materialänderungen.
4.4 Gerichtsstand
Sind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Aufragnehmers.
4.5 Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz
oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder
unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.